I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle der Art Factory Ebert/Knebel GbR (nachfolgend

    Fotograf genannt) erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht

    umgehend widersprochen wird.

2. Lichtbilder im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich

    in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.

    (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in

    digitalisierter Form, Videos usw.)

 

 

II. Urheberrecht

1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des

    Urheberrechtsgesetzes zu.

2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen

    Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.

3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich

    etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen.

    Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.

4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den

    Fotografen.

5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu

    vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte

    übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.

6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart

    wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des

    Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.

7. Die elktronischen Daten verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe an den

    Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

 

 

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt

1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder

    vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet;

    Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und

    Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber

    Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.

2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der

    Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in

    Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder

    gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den

    Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren

    Zeitpunkt herbeizuführen.

3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder

    Eigentum des Fotografen.

4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der

    Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung

    sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht

    der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er

    die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits

    begonnene Arbeiten.

 

 

IV. Haftung

1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit

    wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine

    Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für

    Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus

    der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch

    schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an

    Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet

    der Fotograf, wenn nichts anderes vereinbart wurde,  nur bei Vorsatz und grober

    Fahrlässigkeit.

2. Der Fotograf verwahrt die elektronischen Daten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht

     verpflichtet, von ihm aufbewahrte Daten nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags

     zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und bietet ihm

     die Daten zum Kauf an.

3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im

    Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten

    und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen

    die Rücksendung erfolgt.

 

 

V. Nebenpflichten

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen

    das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die

    Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und

    Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht

    beruhen, trägt der Auftraggeber.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu

    stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber

    nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab,

    ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei

    Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers

    auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

 

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar

1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der

    Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang -

    wenn keine längere Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und    

    Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf,

    sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung

    verlangen.

2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der

    Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim

    Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung

   zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann der

   Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild

   verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden

   oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine

   weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen.

   Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes

   Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der

   Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die

   Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen

   vorbehalten.

3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der

    Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des

    Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar

    vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder

    Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden

    entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf

    auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom

    Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei

    Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

 

VII. Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf   verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

 

 

VIII. Digitale Fotografie

1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf

    Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und

    Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.

 

 

IX. Bildbearbeitung

1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und

    Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen.

    Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein

    neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke

    und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und

    zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft

    wird.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen,

    dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen,

    bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe,

    erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar

    ist.

4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der

    elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen

    Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf

    der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

 

 

X. Nutzung und Verbreitung

1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-

    Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des

    Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur

    aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem

    Auftraggeber gestattet.

2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf

    Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur

    Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen

    schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf

    elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung

    des Fotografen.

4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber

    herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur

    Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren  und gesondert zu vergüten.

6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung

    gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.

7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und

    offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der

    Auftragnehmer bestimmen.

 

 

XI. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

 

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